Die analoge Anwendung der Vereinbarung unter den Ostschweizer Kantonen betreffend Aufteilung der Bezüge von Anwälten (50 % Gewinnanteil/ Zinsen und 50 % Arbeitsentgelt) komme in der vorliegenden Konstellation nicht in Frage. Der Kanton Aargau habe mit weiteren Kantonen eine abweichende Vereinbarung mit einer geringeren Quote abgeschlossen.