__ könne daher kein Verzicht auf zukünftige Gewinnanteile abgeleitet werden. Von 1989 bis 2012 seien die Entschädigungen von E._____ für Schweizer Steuerzwecke zu Recht als Gewinnanteile aus einem ausländischen Geschäftsbetrieb behandelt und dementsprechend freigestellt worden. Die Steuerbelastung für den Gewinn der Kollektivgesellschaft betrage in XY 25 %. Die Gewinnsteuer werde dabei der Personengesellschaft auferlegt und nicht bei den einzelnen Gesellschaftern erhoben. Der Rekurrent sei als Gesellschafter nicht in die Steuerangelegenheiten der E._____ involviert gewesen und verfüge dementsprechend nicht über weitere Informationen.