E._____ jeweils nicht der gesamte Gewinnanteil ausgeschüttet worden sei. Zu keiner Zeit habe ein Arbeitsvertrag mit E._____ bestanden. Der Rekurrent sei dem Gesellschaftervertrag entsprechend nicht aktiv mitarbeitender Gesellschafter gewesen. Etwas Anderes lasse sich auch aus der Bezeichnung als "Senior Partner" nicht ableiten. Die Stellung als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft E._____ sei – wie bei einer Personengesellschaft üblich – nicht übertragbar gewesen. Aus dem Rückkauf von Anteilen an der F._____ durch H._____ könne daher kein Verzicht auf zukünftige Gewinnanteile abgeleitet werden.