SA, XY, sei damals "unentgeltlich" erfolgt. Der Rekurrent habe aber jedoch nur auf eine Abgeltung seiner Anteile verzichtet, weil er gleichzeitig an den zukünftigen Gewinnen der Kollektivgesellschaft E._____ habe partizipieren können. E._____ sei nicht nur eine klassische Anwaltskanzlei. Sie halte auch Beteiligungen an verschiedenen Unternehmungen im Finanzbereich (Bank- und internationales Treuhandgeschäft). Ein Teil des Gewinnes von E._____ stamme deshalb auch aus vereinnahmten Dividenden. Die Kollektivgesellschaft E._____ -7- könne nicht mit der G._____ als Bezeichnung der gesamten Unternehmungsgruppe gleichgesetzt werden.