Wenn der Rekurrent nur für seinen Kapitalanteil entschädigt worden wäre, stelle sich die Frage, warum er dann überhaupt seine Gesellschafterstellung Ende 2015 aufgegeben habe. In den Jahren 2015 und 2016 seien keine Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Austritt aus der Gesellschaft angegeben worden. Die Behauptungen betreffend blosser Entschädigung eines Kapitalanteils seien auch deshalb unglaubwürdig.