Es sei unglaubwürdig, dass der Rekurrent mit einem Anteil von 11 % an E._____ nicht über Unterlagen verfüge, welche über die Gewinnverteilung Auskunft gäben. Einen Nachweis für die Besteuerung von Gewinnanteilen habe der Rekurrent nicht erbracht. Nachweise für die erwirtschafteten Erträge und die ausgerichteten Beträge seien mit Jahresrechnungen und nicht bloss mit Fragmenten oder Einzelbestätigungen zu erbringen. Wenn der Rekurrent nur für seinen Kapitalanteil entschädigt worden wäre, stelle sich die Frage, warum er dann überhaupt seine Gesellschafterstellung Ende 2015 aufgegeben habe.