Schluss gekommen, dass es sich dabei um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und/oder aus Gewinnausschüttung einer juristischen Person handle, weshalb die Einkünfte aus XY ausschliesslich in der Schweiz steuerbar seien. Sofern es sich um eine Personenunternehmung oder eine Kollektivgesellschaft handle, sei ein Lohnanteil von 50 % in Q._____ zu versteuern. Mit der Veranlagung sei die Steuerkommission -6-