Weiter wurde geltend gemacht, dass der Sohn des Rekurrenten, H._____, 2017 die F._____ (Büro T._____) aus der E._____ ausgekauft habe. An der Verhandlung vom 2. Mai 2017 sei erklärt worden, die Rekurrenten seien in XY nie steuerpflichtig geworden. Die Steuerpflicht sei von E._____ erfüllt worden. Die US$ 1'733'508.00 seien in mehreren Tranchen geleistet worden. Der Zahlungsfluss könne nicht rekonstruiert werden. Weiter sei bestätigt worden, dass es sich um von der E._____ ausbezahlte Gewinnanteile (selbständige Erwerbstätigkeit) handle, welche in der Schweiz nicht steuerbar seien. Demgegenüber sei das KStA, Rechtsdienst (RD), mit Aktennotizen vom 19. Februar 2018 und 19. Februar 2020 zum