3.2. Die Steuerkommission Q._____ (Veranlagungsverfahren, Einspracheentscheid, Vernehmlassung) und das KStA (Stellungnahmen im Veranla- gungs- und Einspracheverfahren; Vernehmlassung) gingen davon aus, dass der Rekurrent 1989 der XY Anwaltskanzlei E._____ beigetreten und dabei seine Beteiligung an der F._____ Ltd. SA (nachfolgend: F._____) mit Sitz in T._____ in die Gesellschaft eingebracht habe. Mit der Steuererklärung 2013 habe der Rekurrent einen von der F._____ mit Lohnausweis ausgewiesenen Nettolohn von CHF 154'522.00 deklariert. Als Nebenerwerb deklariertes Einkommen sei nicht belegt worden.