wohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestandes noch nicht zu einer Veranlagung kommt. Für solche Sonderfälle ist ausnahmsweise das Recht auf bzw. die Pflicht zum Erlass einer selbständigen Feststellungsverfügung vorzubehalten. 2.2.3. Vorliegend kann die umstrittene Frage der Besteuerung der Leistungen der XY Kollektivgesellschaft E._____ in Höhe von CHF 1'606'919.00 mit einer Leistungsverfügung beantwortet werden. Ein gesondertes Feststellungsinteresse besteht nicht. Dementsprechend ist auf den Antrag 2 nicht einzutreten. -5-