6. A._____ und B._____ haben eine Replik eingereicht. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Direkte Bundessteuer 2013 ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Auf den Rekurs ist demnach nicht einzutreten, soweit die Aufhebung des Einspracheentscheides betreffend direkte Bundessteuer 2013 beantragt wird.