Rentenberechtigte, nicht das Kind, für welches die Kinderrente bezahlt wird, und zwar unabhängig davon, ob das Kind jünger als 18 Jahre alt ist oder das 18. Altersjahr vollendet hat und noch in Ausbildung steht. Folgerichtig hat auch der Rentenberechtigte und nicht etwa das Kind die Kinderrente zu versteuern. Es daher nicht zu beanstanden, wenn das Spezialverwaltungsgericht die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die beiden Kinderrenten bejaht hat."