Der Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente erlischt mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, für welches die Rente bezahlt wird. Für Kinder, die dann noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). Nach dieser klaren gesetzlichen Ordnung ist anspruchsberechtigt allein der -8-