SR 831.40), je in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), nicht etwa das Kind, sondern der Rentenberechtigte (Art. 35 Abs. 1 IVG: 'Männer und Frauen [….] haben für jedes Kind [….] Anspruch auf eine Kinderrente'; Art. 17 BVG: 'Versicherte [….] haben für jedes Kind [….] Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente'). Der Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente erlischt mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, für welches die Rente bezahlt wird.