StG) – auch auf neue Begehren, die vor Abschluss des Behauptungsverfahrens gestellt werden, einzutreten (RGE vom 20. November 2008 [3-RV.2008.97]). Auf den mit dem Rekurs neu gestellten Antrag ist daher einzutreten. 7. 7.1. Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind gemäss § 31 Abs. 1 StG steuerbar. Der Rekurrent ist jedoch der Auffassung, dass es ein Widerspruch sei, die Rente für C. bei ihm zu besteuern, wenn er für ihn keinen Kinderabzug bekomme und nicht der Tarif B angewendet werde.