5.2. Eine Gutheissung der vom Rekurrenten gestellten Anträge lässt sich mit den bestehenden massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbaren und entspricht daher offensichtlich auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Für das Spezialverwaltungsgericht besteht kein Spielraum, den vorliegenden Fall "als Ausnahme abzuhandeln" (vgl. Replik, S. 2). Um den Anträgen des Rekurrenten entsprechen zu können, ist eine Gesetzesänderung notwendig.