Da zwischen dem Rekurrenten und C. kein Kindsverhältnis besteht, hat die Steuerkommission Q. zu Recht den Tarif A angewendet. 4.5. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Der Rekurrent ist sich sicher, dass der Gesetzgeber nicht will, "dass das Steuergesetz so angewendet wird, dass jemandem der Kinderabzug und Tarif B nicht gewährt wird, wenn er als Vormund und tatsächlicher Vater für ein Kind Verantwortung trägt, für es sorgt, es erzieht und alle seine Kosten übernimmt" (Rekurs, S. 4).