4.4. Die Gewährung des Tarifs B steht also unter den beiden Bedingungen, dass ein Steuerpflichtiger mit einem Kind im gleichen Haushalt zusammenleben und für dieses den Unterhalt zur Hauptsache bestreiten muss. Dabei muss zwischen dem Kind und dem Steuerpflichtigen ein Kindsverhältnis bestehen, d.h. es muss sich um ein eheliches, aussereheliches oder adoptiertes Kind des Steuerpflichtigen handeln. Die Familienbesteuerung erstreckt sich nicht auf Pflegekinder (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 7 StG ZH N 46 und 51).