Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurrent der Vormund von C. ist und diesen wie seine leiblichen Kinder behandelt. Dem Umstand, dass der Rekurrent für den Lebensunterhalt von C. aufkommt, hat die Steuerkommission Q. mit der Gewährung des Unterstützungsabzuges (vgl. Details Steuerveranlagung 2018, Ziff. 22.2) bereits Rechnung getragen. Die vorinstanzliche Beurteilung ist aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung sachgerecht, auch wenn der Unterstützungsabzug nur einen Bruchteil der gesamten Lebenshaltungskosten von C. ausmacht. 3.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.