Kommen die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes auf, können sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den Unterstützungsabzug geltend machen (Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]" vom 21. Dezember 2010, Ziff. 10.1; vgl. auch StR 1992 S. 594). Weil zwischen dem Rekurrenten und C. kein Kindesverhältnis besteht, kann für ihn kein Kinderabzug gewährt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurrent der Vormund von C. ist und diesen wie seine leiblichen Kinder behandelt.