3.2. Voraussetzung für die Gewährung eines Kinderabzuges ist das Bestehen eines Kindesverhältnisses (VGE vom 9. März 2015 [WBE. 2014.322]). Es kann damit grundsätzlich für die leiblichen und adoptierten Kinder sowie bei gemeinsam veranlagten Ehegatten auch für das Stiefkind ein Kinderabzug beansprucht werden. Pflegeeltern wird für ihre Pflegekinder hingegen kein Kinderabzug gewährt. Kommen die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes auf, können sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den Unterstützungsabzug geltend machen (Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [