Mit Entscheid des Gemeinderates Q. vom 23. Juni 2014 wurde dem Rekurrenten die Aufnahme des Pflegekindes C. bewilligt. 2.2. Der Rekurrent beantragt, es sei ihm für C. der Kinderabzug zu gewähren. 2.3. Die Steuerkommission Q. hat keinen Kinderabzug gewährt, da C. weder ein leibliches, noch ein vom Rekurrenten adoptiertes Kind sei. 3. 3.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr werden CHF 9'000.00 vom Reineinkommen abgezogen. Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007).