Am tt.mm.2003 wurde C. geboren. Mit Urteil des Bezirksgerichts S. vom 29. Oktober 2003 wurde das Kindesverhältnis zwischen dem Rekurrenten und C. rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt aufgehoben. Mit Schreiben vom 1. März 2011 verfügte das Bezirksamt T., dass E. die elterliche Sorge über ihren Sohn C. im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZGB entzogen wird. Gestützt darauf wurde mit Entscheid des Gemeinderates Q. vom 21. März 2011 die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB über C. in eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB umgewandelt und als Vormund der Rekurrent ernannt. Mit Entscheid des Bezirksgerichts T., Familiengericht, vom 17. März 2014 wurde der Rekurrent als Vormund von C. bestätigt.