Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 6. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent war mit E. verheiratet. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums S. vom 8. August 2007 wurde die Ehe geschieden.