1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 97'700.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 735'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegt eine Kinderrente der AHV von CHF 10'340.00 zu Grunde. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für C. kein Kinderabzug gewährt. Es wurde der Tarif A angewendet. 2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2020 erhob A. mit Schreiben vom 4. Februar 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ist von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren ausgegangen: