Da keine Leistung einer vom Anteilsinhaber beherrschten Gesellschaft ohne (gleichwertige) Gegenleistung vorliegt, die dem Anteilsinhaber zugutegekommen und einem Dritten nicht gewährt worden wäre, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Gesellschaftsorgane eine solche Leistung erkannt hätten bzw. hätten erkennen müssen. 5.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer geldwerten Leistung nicht gegeben. Eine Aufrechnung von Beteiligungsertrag ist nicht statthaft. Damit erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten wird auf CHF 238'577.00, gerundet CHF 238'500.00 festgelegt.