Vielmehr ergibt sich aus der Überschuldung der E. AG in den Jahren 2012 bis 2015, dass die Verkäufer sich als unabhängige Drittpartei am Markt orientiert haben und zufrieden damit waren, die Forderung gegen eine überschuldete Gesellschaft los zu werden. Schliesslich hätte die mit einem Forderungsverzicht begründete Gewinnaufrechnung bei der E. AG einen gleichzeitigen geldwerten Vorteil beim Rekurrenten ausgeschlossen. Im Übrigen hat sich für den Rekurrenten bis heute ohnehin kein geldwerter Vorteil aus der Vereinbarung vom 7. Oktober 2013 ergeben.