entreichert worden – zur F. bestand aber kein Beteiligungsverhältnis des Rekurrenten. Dass die F. oder G. als dem Rekurrenten nahestehende Personen zu betrachten seien, wird von der Vorinstanz zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Rekurrent auf den Verkaufsentscheid der F. und G. zu einem Preis, der unter dem Nominalwert der Forderungen lag, hätte Einfluss nehmen können. Vielmehr ergibt sich aus der Überschuldung der E. AG in den Jahren 2012 bis 2015, dass die Verkäufer sich als unabhängige Drittpartei am Markt orientiert haben und zufrieden damit waren, die Forderung gegen eine überschuldete Gesellschaft los zu werden.