Vor diesem Hintergrund liegt keine Bereicherung des Rekurrenten vor, nicht im Jahre 2021 und schon gar nicht im Jahre 2015. 5.2.6. Somit ergibt sich, dass keine Entreicherung einer Gesellschaft aufgrund mangelnder oder nicht gleichwertiger Gegenleistung erfolgt ist. Die E. AG, deren Hauptaktionär der Rekurrent ist, wurde durch die Vereinbarung 7. Oktober 2013 nicht entreichert. Es fehlt bereits deshalb an einer Voraussetzung einer geldwerten Leistung. Höchstens wären die F. und G. durch den unterpreislichen Verkauf einer höheren nominellen Forderung - 18 -