Die Parteien kamen überein, dass die E. AG den Kaufpreis des Forderungsportfolios gegenüber der H. AG begleichen sollte, indem sie der H. AG die aus dem Aktienkaufvertrag mit der I. AG bestehende Kaufpreisforderung abtrat. Folglich war die Zahlung der I. AG von CHF 859'299.00 direkt an die H. AG zu leisten (vgl. oben Erw. 3.4.). Durch diese Übernahme des Forderungsportfolios der H. AG durch die E. AG kam letztere unter anderem in den Besitz von Forderungen gegenüber der J. GmbH (CHF 324'767.00) und der K. Limited - 17 -