Mit anderen Worten führt das Argument, mit dem die Aufrechnung bei der E. AG begründet wurde, zum Ausschluss einer möglichen Bereicherung beim Rekurrenten, die aber Voraussetzung einer geldwerten Leistung wäre. Auch darin zeigt sich, dass es sich vorliegend nicht um eine geldwerte Leistung an den Rekurrenten handeln kann.