Im Übrigen hätte die Qualifikation der Vereinbarung vom 7. Oktober 2013 als Forderungsverzicht gegenüber der E. AG dazu geführt, dass der Rekurrent in der Folge nur noch einen Anspruch auf Geltendmachung des reduzierten Betrages von CHF 341'000.00 gegenüber der E. AG gehabt hätte. Damit wäre er aber nicht bereichert gewesen, da er nur hätte zurückfordern können, was er investiert hatte. Mit anderen Worten führt das Argument, mit dem die Aufrechnung bei der E. AG begründet wurde, zum Ausschluss einer möglichen Bereicherung beim Rekurrenten, die aber Voraussetzung einer geldwerten Leistung wäre.