Da kein Forderungsverzicht seitens der F. und G. gegenüber der E. AG stattgefunden hat, ist nicht nachvollziehbar, wie letztere zu (aufzurechnendem) Ertrag gekommen sein sollte. Genau diese offensichtlich unberechtigte Aufrechnung bei der E. AG wurde der analogen Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen der Rekurrenten jedoch zugrunde gelegt.