den Buchhaltungsdetails der E. AG zum Geschäftsjahr 2015 sowie aus den Kontodetails der Buchhaltung für das Konto "2010 Darlehen A." ergibt. Der Inhalt der Vereinbarung vom 7. Oktober 2013 sowie die im Jahr 2017 erfolgte Rückzahlung der Schuld durch die E. AG an den Rekurrenten (vgl. dazu nachfolgend Erw. 5.2.5.) belegen, dass mit der Vereinbarung vom 7. Oktober 2013 kein Forderungsverzicht gegenüber der E. AG stattgefunden hat. Vielmehr hat der Rekurrent die Forderung im Nominalbetrag von der F. und G. übernommen und den gesamten Forderungsbetrag im Jahr 2017 von der E. AG zurückerhalten.