5.2.4. Mit dem Gläubigerwechsel von der F. und G. zum Rekurrenten fand kein (teilweiser) Forderungsverzicht gegenüber der E. AG statt. Wie der Rekurrent richtig ausführte, wurde ihm durch die Vereinbarung vom 7. Oktober 2013 mit der F. und G. lediglich das Recht gewährt, die gegenüber der E. AG bestehenden Forderungen zum Preis von CHF 341'000.00 zu erwerben. Dieses Recht war befristet bis zum 30. Juni 2015 und wurde am 30. Juni 2015 bzw. am 6. Juli 2015 ausgeübt. Mit der Ausübung des Kaufrechts haben die F. und G. die gegenüber der E. AG bestehenden Forderungen an den Rekurrenten abgetreten. Dabei erfolgte die Zahlung der CHF 341'000.00 direkt vom Konto der E. AG.