Deshalb bestand kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Einspracheentscheids (sowie zuvor der Veranlagung). Das Spezialverwaltungsgericht hielt fest, dass aufgrund des mangelnden Rechtsschutzinteresses keine materielle Überprüfung der aufgerechneten geldwerten Leis- - 14 - tung erfolgen könne. Deshalb sei bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers neu zu beurteilen, ob und in welcher Höhe eine geldwerte Leistung aufgerechnet werden könne (SGE vom tt.mm.2019 [3-RV.aaa], Erw. 3.4.3.).