Der Rekurrent hatte damals als Vertreter der Gesellschaft gegen die Veranlagung der E. AG für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 Einsprache erhoben und war nach dem abweisenden Einspracheentscheid mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht gelangt. Das Spezialverwaltungsgericht ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die E. AG auch nach Hinzurechnung der geldwerten Leistung zum deklarierten Gewinn einen steuerbaren Gewinn von CHF 0.00 auswies und mit der Minimalsteuer belastet worden war. Deshalb bestand kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Einspracheentscheids (sowie zuvor der Veranlagung).