5.2.2. Dass die Veranlagung der Gesellschaft vorliegend keine Bindungswirkung auf die Veranlagung des Beteiligungsinhabers (Rekurrenten) entfaltet, wurde bereits mit Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom tt.mm.2019 (3-RV.aaa) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 der E. AG festgehalten. Der Rekurrent hatte damals als Vertreter der Gesellschaft gegen die Veranlagung der E. AG für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 Einsprache erhoben und war nach dem abweisenden Einspracheentscheid mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht gelangt.