Falls die Forderung der F. und von G. aber tatsächlich unterpreislich an den Rekurrenten verkauft worden wäre, so wären die F. und G. entreichert worden, nicht die E. AG. Zwischen der F. und dem Rekurrenten bestand kein Beteiligungsverhältnis. Zudem konnte der Rekurrent, wie er richtig ausführt, auf die Preisgestaltung der F. und von G. beim Verkauf der Forderung keinen Einfluss nehmen, jedenfalls keinen Einfluss, der in einem Beteiligungsverhältnis begründet gewesen wäre. Schon vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Konstrukt der verdeckten Gewinnausschüttung auf diesen Sachverhalt anwendbar ist.