Vorliegend wurde bei der E. AG in der Steuerperiode 2015 eine Aufrechnung aus verdeckter Gewinnausschüttung vorgenommen, ohne dass die Gesellschaft durch die Transaktion tatsächlich entreichert worden wäre. Folgt man der Argumentation der Steuerbehörde zur Aufrechnung bei der E. AG, wonach zugunsten dieser ein Forderungsverzicht erfolgt sei, so läge vielmehr eine Bereicherung der E. AG vor. Mit Bezug auf das Beteiligungsverhältnis bestand zwar ein solches zwischen dem Rekurrenten und der E. AG. Falls die Forderung der F. und von G. aber tatsächlich unterpreislich an den Rekurrenten verkauft worden wäre, so wären die F. und G. entreichert worden, nicht die E. AG.