5.2. 5.2.1. Ob die Aufrechnung von CHF 279'000.00 bei der E. AG in der Steuerperiode 2015 zu Recht erfolgt ist, braucht in diesem Verfahren nicht beurteilt zu werden. Immerhin ist festzuhalten, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung dadurch gekennzeichnet ist, dass einem Inhaber gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsrechte von der Gesellschaft direkt oder indirekt Leistungen zugewendet werden, die einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden wären. Dies hat eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge.