Unterlässt er eine solche Bestreitung oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (StE 2020 B 24.4 Nr. 93 = Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2019 [2C_32/2018, 2C_35/2018], Erw. III. 3.2.3. mit Hinweisen). - 13 -