Das Bundesgericht hat zu den zweidimensionalen Sachverhalten wiederholt festgehalten, dass auf der Ebene des Anteilsinhabers kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus bestehe. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgten auf Ebene der Gesellschaft einerseits und jener des Anteilsinhabers andererseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend fehle eine natürliche Vermutung für die Begründetheit einer analogen Aufrechnung auf Ebene des Anteilsinhabers und herrsche die übliche Beweislastverteilung (StE 2020 B 24.4 Nr. 93 = Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2019 [2C_32/2018, 2C_35/2018], Erw.