Hat der Empfänger der geldwerten Leistung jedoch massgeblich bei der Veranlagung der Gesellschaft mitgewirkt, so ist eine neue Prüfung nur angezeigt, wenn nachgewiesen werden kann, weshalb Einwendungen bei der Gesellschaft unterlassen worden sind und weshalb es sich nicht um eine geldwerte Leistung handeln soll (RGE vom 3. Februar 2000 [3-RV.1998.50155]). Ausserdem ist es denkbar, dass Argumente vorgebracht werden, die bei der Veranlagung der juristischen Person irrelevant und nur bei der Veranlagung des Gesellschafters von Bedeutung sind (vgl. RGE vom 1. März 2001 [3-RV.1998. 50073]).