Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Gesellschafter keinen oder wenig Einfluss auf die Veranlagung der Gesellschaft ausüben kann (StE 1991 B 26.3 Nr. 4). Hat der Empfänger der geldwerten Leistung jedoch massgeblich bei der Veranlagung der Gesellschaft mitgewirkt, so ist eine neue Prüfung nur angezeigt, wenn nachgewiesen werden kann, weshalb Einwendungen bei der Gesellschaft unterlassen worden sind und weshalb es sich nicht um eine geldwerte Leistung handeln soll (RGE vom 3. Februar 2000 [3-RV.1998.50155]).