kann nicht in jedem Fall eine ungeprüfte Übernahme der geldwerten Leistung im Steuerveranlagungsverfahren der beteiligten Person erfolgen. Inwieweit eine nochmalige Prüfung zu erfolgten hat, hängt vielmehr von den Umständen ab. Einerseits handelt es sich bei der juristischen Person und dem Gesellschafter um zwei verschiedene Steuersubjekte, und die Interessenlage kann beim Einen den Verzicht auf ein Rechtsmittel nahe legen, während sie beim Anderen eine Überprüfung als geboten erscheinen lässt (StE 1994 B 24.4 Nr. 31). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Gesellschafter keinen oder wenig Einfluss auf die Veranlagung der Gesellschaft ausüben kann (StE 1991 B 26.3 Nr. 4).