5.1.3. Das Vorliegen einer geldwerten Leistung wird in der Regel zuerst bei der Gesellschaft geprüft. Ist bei der Gesellschaft rechtskräftig festgestellt, dass eine geldwerte Leistung erbracht worden ist, erfolgt im Allgemeinen eine analoge Aufrechnung beim Empfänger (StE 1989 B 24.4 Nr. 17). Jedoch - 12 -