4.2.3. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 haben die Rekurrenten aufforderungsgemäss weitere Unterlagen einreichen lassen. Neben einer Zusammenfassung der bisherigen Argumente, weshalb vorliegend keine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei, lassen sie ausführen, die E. AG habe am 30. Juni 2015 eine Banküberweisung von CHF 430'336.00 von der I. AG erhalten. Dies sei der Kaufpreis für 50 % der im Jahre 2011 an die I. AG verkauften Aktien der H. AG gewesen. In der Folge habe die E. AG im Namen des Rekurrenten den Betrag von CHF 310'000.00 an die F. und CHF 31'000.00 an G. bezahlt. Buchhalterisch seien diese Zahlungen zu Lasten des Kontokorrents des Rekurrenten verbucht worden.