Es hätten ihm damals (nur) die Informationen aus der Bilanz zur Verfügung gestanden, die eine Überschuldung ausgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund sei es kein Vorteil für ihn gewesen, weiteres Geld (für Zinszahlungen) in die E. AG zu investieren und die Möglichkeit auf (privaten) Kauf der gegenüber der E. AG bestehenden Forderung für (weitere) CHF 341'000.00 zu vereinbaren. Die E. AG sei im Jahre 2015 immer noch überschuldet gewesen und habe als einzige Einnahmequelle eine Minderheitsbeteiligung an der H. AG gehalten. Zwar hätte der Rekurrent die E. AG auch in Konkurs gehen lassen können. Jedoch habe er sich gegen diesen einfachen Weg entschieden und weiterkämpfen wollen.