Die Ausführungen der Steuerbehörde (im Einspracheentscheid) bezüglich der bestehenden Überschuldung der E. AG im Jahr 2014, der ausgeschütteten Dividende und der Vermutung, dass die Überschuldung in der Zukunft behoben werden könne, seien rein spekulativ. Der Rekurrent habe nicht die Fähigkeit, in die Zukunft zu sehen, weshalb er entgegen der Meinung der Steuerbehörde nicht gewusst habe, wie sich die E. AG künftig entwickeln werde. Es hätten ihm damals (nur) die Informationen aus der Bilanz zur Verfügung gestanden, die eine Überschuldung ausgewiesen habe.